Beenden eines laufenden Versicherungsvertrages
Die Beendigung von Versicherungsverträgen unterliegt strengen Vorschriften. Nachfolgend geben wir Ihnen Informationen, die Sie beim Beenden eines Versicherungsvertrages beachten müssen.
Es wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden.
Ablauf des Versicherungsvertrages
Langfristige Verträge wie z.B. Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, und befristete Verträge wie z.B. Reisekrankenversicherung (befristet auf die Urlaubszeit), werden mit einem festen Ablaufdatum abgeschlossen. Eine Kündigung des Vertrages ist deshalb nicht erforderlich.
Kündigung drei Monate vor Ablauf
Alle anderen Verträge, egal ob sie mit ein- oder mehrjähriger Vertragsdauer abgeschlossen sind, verlängern sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt werden. Ausnahme: In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Neben der ordentlichen Vertragsauflösung enthält das Versicherungsrecht eine Besonderheit: Die außerordentliche Kündigung. Eine solche ist bei folgenden Voraussetzungen möglich: ein Schadenfall, eine Beitragserhöhung oder der Wegfall des versicherten Risikos, z. B. durch Verkauf. Dabei sind je nach Versicherungssparte einige Besonderheiten zu beachten.
Kündigung im Schadenfall
Im Schadenfall können Sie einen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist - in der Regel zwei bis vier Wochen - kündigen. Dies gilt für Verträge zur Auto-, Haftpflicht-, Wohngebäude- und Hausrat-Versicherung. Der Beitrag muss jedoch für das gesamte Versicherungsjahr gezahlt werden. Er geht also nach der Kündigung für die restliche Versicherungsperiode verloren. In der Unfall-Versicherung kann man kündigen, wenn der Versicherer eine Entschädigung gezahlt hat oder eine Klage gegen ihn angestrengt wird. In der Rechtsschutz-Versicherung gibt es die Möglichkeit, dann vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen, wenn der Versicherer für mindestens zwei Versicherungsfälle Deckungsschutz zugesagt oder in einem Fall zu Unrecht abgelehnt hat. Allerdings kann auch die Gesellschaft den Vertrag kündigen, nämlich immer dann, wenn sie einen Schaden reguliert hat. Der Rechtsschutz-Versicherer darf das allerdings erst, wenn er innerhalb der letzten 12 Monate für mindestens zwei Versicherungsfälle aufkommen musste. Nur die privaten Krankenversicherer beanspruchen kein Kündigungsrecht im Leistungsfall.
Beitragserhöhung und Kündigung
Sie können Verträge, die ab dem 25. Juli 1994 abgeschlossen wurden, mit einer Monatsfrist kündigen, wenn der Beitrag erhöht wurde, der Umfang des Versicherungsschutzes aber gleich blieb. Unabhängig vom Datum des Versicherungsabschlusses gilt das auch für die gesetzliche Kranken-, die Lebens- und die Kfz-Haftpflicht-Versicherung. Hier werden Änderungen beim Schadenfreiheitsrabatt und in den Regionalklassen berücksichtigt. Als Beitragserhöhung gilt hier, wenn sich der individuelle Beitrag im Vergleich zur letzten Rechnung erhöht hat. Das heißt: Schon kleinste Beitragserhöhungen in der Voll- und Teilkasko aufgrund einer Beitragsangleichung, Typklassenumstufung oder Änderung der Regionalklasse, geben Ihnen die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen.
Bei Schadenversicherungen, die zwischen Januar 1991 und dem 25. Juni 1994 abgeschlossen wurden, können Sie kurzfristig kündigen, wenn die Erhöhung gegenüber dem letzten Beitrag mehr als fünf Prozent bei gleichem Versicherungsumfang ausmacht. Hat sich Ihr Versicherungsschutz gegenüber Vertragsbeginn um insgesamt mehr als 25 Prozent verteuert, können Sie ebenfalls - innerhalb eines Monats, in der Autohaftpflicht innerhalb von zwei Wochen - kündigen. Beide Regelungen gelten für Verträge, die ab 1991 in Westdeutschland abgeschlossen wurden.
Allgemein gilt für alle Kündigungen:
Kündigungen sollten Sie schriftlich vornehmen. Dieses muss spätestens zum Ablauf der jeweiligen Frist beim Versicherer eingehen. Bei LadyCarOnline genügt die Kündigung per eMail über das Kontaktformular.
Außerdem bedenken Sie bitte: Kündigen Sie nie eine Versicherung, bevor Sie von der neuen Gesellschaft eine Deckungszusage erhalten haben.
Wegfall des Risikos
Sie können zum Beispiel die Kfz-Versicherung kündigen, wenn Sie das Auto verkaufen. Somit ist das Risiko weggefallen. Für das neue Fahrzeug können Sie neu entscheiden, wo Sie dieses versichern möchten.
Widerrufsrecht
Haben Sie gerade einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, können Sie diesen innerhalb von 14 Tagen nach Antragsstellung ohne Angabe eines Grundes widerrufen. In Ihrem Versicherungsantrag sollte eine Belehrung zum Widerruf erfolgen. Fehlt diese oder ist sie nicht vollständig oder ausreichend, verlängert sich die Frist auf einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Mit Erhalt des Versichungsvertrages beginnt die Widerrufsfrist. Frühestens jedoch mit der gesetzlich vorgeschriebenen Aushändigung der Verbraucherinformationen.